Ehrverletzung – was heisst das?
Das Strafgesetzbuch schützt den Ruf und das Gefühl Betroffener, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die berufliche Ehre schützt es nicht.
Es gibt drei Tatbestände. Alle drei werden nur untersucht, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt.
Üble Nachrede: Ehrverletzende Dinge über jemanden herumerzählen. Wer beweisen kann, dass die Behauptung wahr ist oder er sie für wahr halten durfte, wird nicht bestraft. In Frage kommen Aussagen über Tatsachen («Dieser Mann ist ein Betrüger») oder gemischte Werturteile («Dieser Mann ist ein Betrüger, dieses Arschloch») – also Aussagen über Tatsachen, verbunden mit einem Werturteil.
Strafe: Geldstrafe (mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze; ein Tagessatz beträgt mindestens 30 und höchstens 3000 Franken – je nach finanziellen Mitteln)
Verleumdung: Ehrverletzende Dinge über jemanden herumerzählen, obwohl man genau weiss, dass sie falsch sind. Es ist egal, ob die Zuhörerin glaubt, was man ihr erzählt. Auch hier kommen nur Tatsachen oder gemischte Werturteile in Frage.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Beschimpfung: Alle Angriffe auf die Ehre, die keine üble Nachrede oder Verleumdung darstellen. Also etwa ein reines Werturteil («Arschloch») oder wenn man die Dinge nur gegenüber dem Opfer äussert.
Strafe: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
Mehr zum Thema erfahren Sie hier.