«Die nationalen Bestimmungen sind sogenannt ‹relativ zwingend› und gehen deshalb kantonalem Recht vor», sagt Gitta Limacher, Juristin beim Beobachter-Beratungszentrum. «Es sei denn, das kantonale Recht ist vorteilhafter für die Arbeitnehmenden.» Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft bestätigt auf Nachfrage des Beobachters: NAV-Bestimmungen, die von zwingendem Recht zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen, sind nichtig. Betroffene, denen nur drei Wochen Ferien gewährt werden, können also vier Wochen einfordern – notfalls auch gerichtlich.